1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Landesnetzwerk Afrikanischer Vereine Berlin“ abgekürzt „LAV“. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin führt der Verein den Zusatz „e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Das “LAV” ist parteipolitisch neutral. Er tritt rassistischen, extremistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Artikel 2 – Ziele und Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist:

a) im Sinne der Völkerverständigung die Förderung der Integration und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen afrikanischer Herkunft in Deutschland und vor allem in Berlin
b) die Förderung der Bildung und Erziehung
c) die Förderung der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit in Deutschland und Europa
d) der Einsatz für die Entwicklungszusammenarbeit in Afrika v.a. in den folgenden Bereichen: Armutsbekämpfung, Frieden und Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Migration und Flucht. Das besondere Augenmerk liegt auf die Unterstützung der schwächeren Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kinder und behinderte Menschen.

2) Die Vereinsziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

• die Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiede in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuchen, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten der Völker dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiede wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern leistet.
• die Durchführung von Bildungsangeboten für alle Gruppen und Schichten der Bevölkerung. Dazu zählen z.B.: Unentgeltliche Schulungen, Qualifizierungen, Fortbildungen, Seminare, Diskussionsrunden, Nachhilfe, Förderunterricht und Workshops.
• Die Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit mit dem Schwerpunkt: Aufbau sozialer Infrastrukturen wie z.B. Schulen und Trinkwassereinrichtungen, Energieversorgung v.a. erneuerbare Energie, Krankheitsbekämpfung und Prävention z.B. Malaria, Diabetes und die vergessene Krankheiten. Die Umsetzungen der Projekte geschehen entweder vom Verein selbst durch Ortsbegehung von Projektteams oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO.

Artikel 3 – Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens.

2. Mitgliedschaft

Artikel 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der Verein hat ordentliche und sympathische Mitglieder sowie Fördermitglieder.

2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede juristische Person schriftlich beim Vorstand beantragen, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und zu deren Verwirklichung beitragen möchte.

3) Die sympathische Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Personen beim Vorstand beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützen und zu deren Verwirklichung beitragen möchte.

4) Die Fördermitgliedschaft können natürliche und juristische Personen beim Vorstand beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützen und zu deren Verwirklichung beitragen möchte.

5) Dem Antragsteller ist bei Ablehnung des Antrages die Gründe schriftlich mitzuteilen.

Artikel 5 – Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist am Ende jedes Geschäftsjahres schriftlich zu erneuern.

2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Jahresende schriftlich anzuzeigen.

3) Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied auszuhändigen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. In dringenden Fällen und wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht in naher Zukunft stattfindet, kann der Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.

Artikel 6 – Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.

2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie legt eine Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

3) Bei Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

3. Organe des Vereins

Artikel 7 – Das LAV setzt sich aus zwei (2) Organen zusammen:

• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz und gesetzgebendes Organ des Vereins. Sie kann eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung sein.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand legt Ort und Datum fest. Die Mitglieder werden spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich darüber informiert. Die formelle Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Datums der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.

3) Eine außerordentliche Vollversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn 40% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen oder, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies für notwendig erachtet. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist zwar eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, aber für die Auflösung und die Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der Mitglieder erforderlichen.

6) Über die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll mindestens die Art der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, das Datum und die Namen derjenigen, die die Versammlungsbeschlüsse zu beurkunden haben, enthalten. Die Beurkundung erfolgt durch den(die) Schriftführer(in), bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister. Sind der(die) Schriftführer(in) und der Schatzmeister nicht anwesend, bestimmt die Vollversammlung aus der eigenen Reihe einen Protokollführer.

7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

• die Festlegung von Leitlinien und Schwerpunkten der Vereinsarbeit
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenprüferlnnen
• Wahl; Abberufung und Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüferinnen
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

8) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres ein bis zwei
KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Artikel 9 – Vorstand

1) Der Vorstand ist das ausführende Organ und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Mindestens drei Personen afrikanischer Herkunft sollen Mitglieder des Vorstandes sein.

2) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

• dem (der) Vorsitzenden
• dem (der) Vize-Vorsitzenden
• dem (der) Schatzmeister(in) sowie aus
• dem (der) Schriftführer(in)
• dem (der) Sprecher(in) .

Die Mitglieder des Vorstandes sollten folgende Bedingung erfüllen:

• mindestens 2 Jahre Mitgliedschaft

3) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes nach § 9.2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten, darunter der/die Vorsitzende Oder der/die Vize-Vorsitzende
4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands sowie die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder beschließt der Vorstand selbst.

5) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vize-Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand kommt zusammen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es wünschen.
6) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit und sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.
7) Der Vorstand wird ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und soweit diese die Ziele und Zwecke des Vereins nicht berühren.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Vize-Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
9) Der Vorstand kann zur Bewältigung des allgemeinen Betriebes eine Geschäftsleitung und weitere MitarbeiterInnen einsetzen. Bei Bedarf kann der Vorstand der Geschäftsleitung rechtsgeschäftliche Vertretungs- und Bankvollmacht erteilen. Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand auch Beiräte, Arbeitsgruppen oder sonstige Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

Artikel 10 – Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch ein/e von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/in geprüft, der/die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Kassenprüfung soll mindestens einmal jährlich erfolgen. Über das Ergebnis einer Kassenprüfung ist der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.

4. Wahlen

Artikel 11 – Ablauf und Bestimmungen

1) Am Wahltag wird eine Wahlkommission von 2 Personen von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Dieser Kommission dürfen nur neutrale, unabhängige Personen angehören. Sie dürfen weder wählen noch sich wählen lassen. Unter Beachtung dieser Satzung führt diese Kommission die Wahlen durch und fertigen ein Protokoll an, das dem Vorstand unterschrieben auszuhändigen ist.

2) Der Vorstand, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zu Neuwahlen im Amt.

3) Die Wahlen sind 8 Wochen vor Wahltermin anzukündigen. Vorschläge sind dann schriftlich an den Vorstand zu adressieren, und zwar bis spätestens zwei Wochen vor Wahltermin. Wird der Wahltermin verschoben, verschiebt sich entsprechend auch die Kandidaturfrist. Nach Sortierung und Prüfung wird eine Kandidatenliste aufgestellt und den Mitgliedern mit Einladungen zugesandt.

4) Es dürfen nur ordentliche Mitglieder wählen.

5) Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wahlen werden geheim durchgeführt.

5. Schlussbestimmungen

Artikel 12 – Auflösung des Vereins

1) Der Verein ist auf unbeschränkte Dauer errichtet.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit.

4) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand für die Auflösung des Vereins zuständig.

5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der Zweck wegfällt.

Artikel 13 – Unvorhergesehene Fälle und höhere Gewalt

Der Vorstand entscheidet endgültig über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle und im Falle höherer Gewalt.

Artikel 14 – Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.07.2015 in Berlin verabschiedet und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister unverzüglich in Kraft.

Berlin, den 17.07.2015

Der Vorstand